Notvertretungsrecht für Ehepaare

Ein Schlaganfall, Herzinfarkt oder Unfall kommt plötzlich – und bisher durften ohne Vollmacht nicht einmal Ehepartner im Notfall Entscheidungen für einander treffen.

Das ändert sich mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist.

Nun sieht das BGB eine gegenseitige gesetzliches Vertretung der Ehegatten für Notfälle vor. Das gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten. In diesem Zeitraum sollte eine weiterführende Lösung, z.B. über eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung gefunden werden.

Die Ehepartnerin oder der Ehepartner haben im Ernstfall folgende Rechte:

  • Sie dürfen in Untersuchungen, ärztliche Behandlungen sowie Heilbehandlungen einwilligen.
  • Sie haben ein Recht darauf, ärztliche Untersuchungen sowie Eingriffe abzulehnen.
  • Sie können ärztliche Aufklärungen entgegennehmen.
  • Sie dürfen Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge zu einer Pflege- und Rehabilitationseinrichtung abschließen und durchsetzen.
  • Sie entscheiden über freiheitsentziehende Maßnahmen sowie Unterbringung. Die Dauer ist hierbei auf sechs Wochen begrenzt.
  • Sie dürfen Ansprüche geltend machen, die aus Anlass der Erkrankung entstanden sind (Bsp. Schmerzensgeld).
  • Ärzte und Therapeuten sind von der Schweigepflicht entbunden und dürfen somit Informationen an den Ehepartner weitergeben.

Das neue Ehegattenvertretungsrecht gilt ausschließlich für Ehepaare, nicht für sonstige Verwandte oder Angehörige.

Das neue Vertretungsrecht gilt jedoch nicht immer. Zum Beispiel gilt es dann nicht, wenn Sie als Ehepaar getrennt leben oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass Sie eine Vertretung durch den Partner ablehnen.

Die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind weiterhin wichtig!

Eine schriftliche Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung schaffen in jedem Fall Rechtssicherheit. Das Notvertretungsrecht für Ehepaare ist, wie der Name sagt, eine praktische „Not“-Lösung. Sie ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.

Falls Sie nicht wünschen, dass Ihr Ehepartner Sie vertritt, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellen, um einer anderen Vertrauensperson diese Rechte zu erteilen.

Für alle anderen Verwandten wie z.B. Kinder oder für nicht verheiratete Paare, ändert das neue Gesetz nichts, so dass eine Vorsorgevollmacht nötig ist, um die gesetzliche Vertretung im Bedarfsfalle zu regeln.