Wenn Angehörige im Notfall entscheiden müssen
Nicht nur das Alter mit vorhersehbaren Einschränkungen, sondern auch Ereignisse mitten im Leben, wie Unfälle oder schwere Erkrankungen, können plötzlich alles verändern. In unseren Ratgebern finden Sie alle Informationen um die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, die unter dem Begriff „Vorausverfügungen“ zusammengefasst werden. Ergänzend ist der Beitrag von Daniela Siebert auf dem Deutschlandfunk lesens- bzw. hörenswert, die einen Überblick über die verschiedenen Verfügungen gibt.
https://www.deutschlandfunk.de/vorsorgevollmacht-betreuungs-und-patientenverfuegung-wenn.697.de.html?dram:article_id=482517
Die Bestattung eines Verstorbenen kann sehr teuer werden. In einigen Fällen können die Kosten der Bestattung durch das Erbe oder eine Sterbegeldversicherung gedeckt werden. Grundsätzlich ist es möglich, Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen, wenn die Bestattungskosten höher gewesen sind als der Vermögenswert des Nachlasses für den zahlungspflichtigen Erben. Abzugsfähig sind z.B. Kosten für das Bestattungsunternehmen, das Arzthonorar für die Leichenschau, die Gebühren für die Friedhofsverwaltung und die Gebühren für die Sterbeurkunde.
Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2022/347/bestattungskosten
Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2020 hat das „Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende“ zum Thema. Unabhängig von Alter, Besitzstand und Gesundheitszustand darf jeder selbstbestimmt sein Leben beenden. Dieser weitreichende Wechsel in der Sichtweise hat auch Folgen für die Sterbehilfe, die sich bis dahin in einer schwierigen Grauzone bewegte. Auch die Medien beschäftigen sich intensiv damit. Im Deutschlandfunk (Dlf) wurde das Thema selbstbestimmtes Sterben und Sterbehilfe aufgegriffen und in religiöse Kontexte gesetzt. Dabei wird auch auf den Sterbeprozess eingegangen, zu Wort kommen u.a. Sterbebegleiter.
Die buddhistische Meinung
Die katholische Meinung
Philosophen, Theologen und Palliativmediziner sprechen über den Paradigmenwechsel in der Gesellschaft und eine neue Sicht auf ein selbstbestimmtes Lebensende
https://www.deutschlandfunk.de/recht-auf-suizid-und-sterbehilfe-selbstbestimmung-bis-in-100.html
Eine Notfallverfügung dient als Ergänzung zur Patientenverfügung für Heimbewohner, allein lebende Hochbetagte und Pflegebedürftige.
Neu auftretende pandemische Erkrankungen haben gezeigt, dass sich der Blick auf gesundheitliche Fragestellungen und Behandlungsoptionen ändert. Als Beispiel sei die künstliche Beatmung genannt. Deshalb kann es sinnvoll sein, die eigene Patientenverfügung um eine Notfallverfügung zu ergänzen. Dabei handelt es sich um eine kurze Anweisung für Ärzte*innen, die zu einem Notfall hinzugerufen werden, gleich ob dieser zu Hause oder in einem Alten- oder Pflegeheim eintritt.
In der Notfallverfügung steht ganz ausdrücklich, ob man wiederbelebt, in ein Krankenhaus eingeliefert oder intensivmedizinisch betreut werden möchte und welche Maßnahmen Ärzte und Ärztinnen nicht ergreifen sollen.
Die Notfallverfügung sollte greifbar vorliegen, so dass in der Notsituation sofort Ihre Wünsche erkennbar sind. Reden Sie auch mit Ihren Angehörigen, Vertrauten oder Vertrauenspersonen über das, was Sie sich wünschen, falls Sie von einem Notfall betroffen sind.
Am 01.01.2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. I 2021, 882) in Kraft. Durch das Gesetz werden das Vormundschaftsrecht sowie das Betreuungsrecht neu strukturiert und inhaltlich modernisiert.
Ziel des Gesetzes ist es, das Selbstbestimmungsrecht betroffener Menschen zu stärken und die Qualität der gesetzlichen Betreuung zu verbessern.
Neben dem Notvertretungsrecht für Ehepaare (siehe vorheriger Beitrag) wird ein Betreuungsregister eingeführt. In diesem Register müssen berufliche Betreuer registriert sein, um tätig zu werden.
Für die Bewerbung zur Registrierung müssen die Betreuer:
- die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer,
- eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuern, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen regelt zukünftig das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Es ersetzt das bisher geltende Betreuungsbehördengesetz.
Ein Schlaganfall, Herzinfarkt oder Unfall kommt plötzlich – und bisher durften ohne Vollmacht nicht einmal Ehepartner im Notfall Entscheidungen für einander treffen.
Das ändert sich mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist.
Nun sieht das BGB eine gegenseitige gesetzliches Vertretung der Ehegatten für Notfälle vor. Das gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten. In diesem Zeitraum sollte eine weiterführende Lösung, z.B. über eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung gefunden werden.
Die Ehepartnerin oder der Ehepartner haben im Ernstfall folgende Rechte:
- Sie dürfen in Untersuchungen, ärztliche Behandlungen sowie Heilbehandlungen einwilligen.
- Sie haben ein Recht darauf, ärztliche Untersuchungen sowie Eingriffe abzulehnen.
- Sie können ärztliche Aufklärungen entgegennehmen.
- Sie dürfen Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge zu einer Pflege- und Rehabilitationseinrichtung abschließen und durchsetzen.
- Sie entscheiden über freiheitsentziehende Maßnahmen sowie Unterbringung. Die Dauer ist hierbei auf sechs Wochen begrenzt.
- Sie dürfen Ansprüche geltend machen, die aus Anlass der Erkrankung entstanden sind (Bsp. Schmerzensgeld).
- Ärzte und Therapeuten sind von der Schweigepflicht entbunden und dürfen somit Informationen an den Ehepartner weitergeben.
Das neue Ehegattenvertretungsrecht gilt ausschließlich für Ehepaare, nicht für sonstige Verwandte oder Angehörige.
Das neue Vertretungsrecht gilt jedoch nicht immer. Zum Beispiel gilt es dann nicht, wenn Sie als Ehepaar getrennt leben oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass Sie eine Vertretung durch den Partner ablehnen.
Die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind weiterhin wichtig!
Eine schriftliche Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung schaffen in jedem Fall Rechtssicherheit. Das Notvertretungsrecht für Ehepaare ist, wie der Name sagt, eine praktische „Not“-Lösung. Sie ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.
Falls Sie nicht wünschen, dass Ihr Ehepartner Sie vertritt, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellen, um einer anderen Vertrauensperson diese Rechte zu erteilen.
Für alle anderen Verwandten wie z.B. Kinder oder für nicht verheiratete Paare, ändert das neue Gesetz nichts, so dass eine Vorsorgevollmacht nötig ist, um die gesetzliche Vertretung im Bedarfsfalle zu regeln.
„Je mehr wir den Tod verschweigen, desto mehr Macht geben wir ihm“, sagt die evangelische Theologin Margot Käßmann in ihrer Eröffnungsrede zur Bremer Messe „Leben und Tod“. Gerade mit Kindern sollte eine Offenheit mit dem Leben, Tod und dem Prozess des Sterbens und Abschiednehmens geübt werden. „Wenn es uns gelingt, Worte und Rituale zu finden, dann hat der Tod nicht das letzte Wort, sondern das Leben“, führt Margot Käßmann weiter aus. Ähnlich sieht es die Trauerbegleiterin für Familien Mechthild Schroeder-Rupieper, die emotionale Stärke als Muskel vergleicht, den man für seinen Lebensweg braucht. Trauer, die zugelassen wird, hilft zu heilen, verdrängte Trauer (und auch andere Gefühle) können krank machen.
Die Beschäftigung mit der Vorsorge zur Pflege und Betreuung, zur Patientenverfügung, die Teil aller „geregelt!“-Ratgeber sind, aber auch der Leitfaden zur Formulierung der eigenen Wünsche zur Trauerfeier und Beisetzung, die in dem „Vorsorge – geregelt!“ Ratgeber und in dem Gesamtordner „Pflege und Vorsorge – geregelt!“ zu finden sind, bieten Möglichkeiten, Angehörige und Kinder mit einzubinden. Wie stelle ich mir den Abschied vor? Möchte ich, dass der Sarg bemalt wird? Welche Blumen mag ich besonders? Das kann eine hilfreiche Anleitung für die Rituale in der Familie sein und ein Anlass über die Trauer zu sprechen. Persönliche Abschiedsbriefe, die nach dem Tod zugänglich gemacht werden, können wertvolle Instrumente sein, um sich der Trauer zu stellen und diese zu überwinden.
Wir freuen uns sehr, dass wir das Zertifikat der Stiftung Gesundheit erhalten haben. Es gilt sowohl für die einzelnen Ratgeber-Hefte wie auch für den Gesamtordner „Pflege und Vorsorge – geregelt!“.
Das Zertifikat bestätigt, „dass das Werk den Anforderungen und Maßgaben der Stiftung Gesundheit vollständig entspricht. Die Zertifizierung erfolgte gemäß den Richtlinien zur Prüfung von Gesundheits- und Medizin-Publikationen auf Basis des wissenschaftlichen Prüfverfahrens.“
Die Stiftung Gesundheit ist eine unabhängige, gemeinnützige Stiftung, die seit mehr als 25 Jahren existiert. Die Stiftung wählt ihre Gutachter sehr sorgfältig aus, so dass die eingereichten Unterlagen mit ausgewiesener Fachkompetenz geprüft werden. Pro Jahr werden maximal 5 Ratgeber eines Themenbereichs zertifiziert.
Unsere Ratgeber erhalten bei der Bewertung der Gutachter in vielen Bereich Spitzenwerte. Zum Beispiel vergeben die Gutachter 100% in der Kategorie „Transparenz der Publikation“ und schreiben: „Das Werk setzt die Leser in die Lage, sich mit den Themen Pflege und Vorsorge umfassend zu informieren und Regelungen zu treffen.“
Die Gutachter betonen, dass ihnen das Inhaltsverzeichnis „sehr gut gefallen“ habe und „die Struktur sehr leserfreundlich und angenehm (ist)“. Auch in dieser Kategorie, ebenso wie für Layout, Grafik, Umschlaggestaltung und Klappentexte erfüllen unsere Ratgeber zu 100% die Kriterien der Gutachter und Stiftung.
Im Fazit schreiben die Gutachter: „Bei den Werken zu Pflege und Vorsorge handelt es sich um umfassende Leitfäden, die viele nützliche Informationen, Muster und Vordrucke bereitstellen.“
Die Gutachter betonen, „dass es wichtig sei, dass die Leser durch die Ratgeber dazu angehalten werden, sich überhaupt mit dem Thema zu beschäftigen und Vordrucke ausfüllen, statt diese Problematik auszublenden. (…) Insgesamt sind die Vorsorgen-Mappen inhaltlich empfehlenswert für alle Leser, die sich frühzeitig mit den Themen Pflege und Vorsorge befassen möchten.“
Die Kinder sind ausgezogen, das Haus oder die Wohnung wird leerer. Man braucht nicht mehr alle Räume. Irgendwann wird es beschwerlich, die Treppen in den Keller oder die obere Etage zu steigen. Im Bad wird man vorsichtiger, denn die Fliesen sind rutschig und der Einstieg in die Dusche nicht ungefährlich. In der Küche kommt man nicht mehr an die oberen Regale und man wird unsicher auf dem Tritt. Der Gleichgewichtssinn lässt nach. Vielleicht kann man auch nicht mehr gut sehen, die Beleuchtung ist zwar gemütlich, aber doch zu schummerig. Kommt dann noch ein Bruch dazu und man ist, wenn auch nur vorübergehend, auf Krücken angewiesen, merkt man, dass der Alltag im gewohnten Zuhause schwerer wird als er sein müsste. Und wahrscheinlich haben Ihre Kinder, Angehörigen oder Freunde dieses schon lange vor Ihnen gemerkt. Es stellt sich die Frage, wie das Wohnen im Alter sicher gestaltet werden kann und wie es weitergeht, wenn fremde Hilfe zur Versorgung und Körperpflege notwendig wird.
Können die vorhandenen Räumlichkeiten seniorengerecht umgebaut werden? Welche Möglichkeiten des altengerechten Wohnens gibt es? Es muss nicht immer gleich das Altenheim sein, es gibt verschiedene Formen, das Wohnen und Leben den sich ändernden Bedürfnissen anzupassen.
Es ist zu jedoch absolut zu empfehlen, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, um möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. In unserem Ratgeber „Pflege – geregelt!“ geht es genau darum: welche Gedanken muss ich mir machen, was muss ich mit meinen Vertrauenspersonen absprechen, was muss ich schriftlich vereinbaren, damit ich in meinem Lebensabend sicher und versorgt wohne und meine Wünsche respektiert werden.
Die Bundesnotarkammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung haben sich gemeinsam dem Thema der Organspende in der Patientenverfügung gewidmet und dazu eine Broschüre herausgegeben.
Hintergrund ist, dass eine gewünschte Organspende nach dem Tod an bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen geknüpft ist. Ohne diese Maßnahmen können die Organe nicht gespendet werden. Hat man einer Organspende zugestimmt, in der Patientenverfügung jedoch eine künstliche Beatmung ausgeschlossen, dann stehen diese beiden Wünsche im Gegensatz zueinander.
Dazu sagt Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA: „Die Formulierung der Bereitschaft zur Organspende in einer Patientenverfügung sollte mit Bedacht getroffen werden, damit diese nicht im Widerspruch zu einem geäußerten Wunsch nach einer Organspende steht. Werden bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung in der Patientenverfügung ausgeschlossen, kann keine Diagnose des Hirntods erfolgen. Hierfür sind zwingend die künstliche Beatmung und die Aufrechterhaltung des Herz-Kreislauf-Systems erforderlich.
Die Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“ informiert ausführlich über diese spezielle Thematik und die Patientenverfügung im Allgemeinen. In der gemeinsamen Pressemitteilung der Bundesnotarkammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die auf der Seite www.organspende-info.de veröffentlicht ist, finden Sie weitere Informationen, wo Sie die Broschüre kostenfrei bestellen oder digital downloaden können.