Die Erfahrungen der Corona-Pandemie haben uns gelehrt, medizinische Maßnahmen anders zu bewerten. War für viele zum Beispiel eine künstliche Beatmung vor der Pandemie eine Maßnahme, die man für sich ausgeschlossen hat, so erscheint diese Behandlung bei einer Corona-Infektion doch als lebensrettend. Oft werden wir gefragt, wie denn die Patientenverfügung im Falle einer Corona-Infektion angepasst werden kann.
Angenommen, Sie haben in Ihrer PV bestimmt, dass Sie – wenn Sie Ihren Willen nicht mehr frei bilden oder äußern können – nicht wiederbelebt oder künstlich beatmet werden möchten. Nun möchten Sie aber im Falle einer Corona-Erkrankung doch beatmet und wiederbelebt werden.
Dann können Sie Ihre PV mit einem handgeschriebenen Zusatz mit Datum und Unterschrift ergänzen:
„Im Falle einer Corona-Erkrankung wünsche ich auf jeden Fall die bestmögliche medizinische Versorgung, auch wenn dies Maßnahmen zur künstlichen Beatmung oder Wiederbelebung beinhaltet. Dies gilt ausschließlich für die Behandlung einer Corona/Covid-19 Infektion und ergänzt meine gültige Patientenverfügung vom __________________(Datum).

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(Ort, Datum)                                                 (Unterschrift)

Legen Sie bitte Ihren handschriftlich formulierten Zusatz Ihrer Patientenverfügung bei – und informieren Sie die Personen, die Kenntnis von Ihrer PV haben.

Im Alter wird man einsamer und so sind für viele Senioren Hunde, Katzen, Vögel oder andere Kleintiere wichtige Gefährten, die als Familienmitglieder angesehen werden. Dem Wunsch, gemeinsam mit oder neben dem geliebten Tier bestattet zu werden, steht rechtlich nichts im Wege. Diese gelten auch hier als Grabbeigaben. Rund ein dutzend Friedhöfe in Deutschland bieten eine Mensch-Tier-Bestattung an. Auf Nachfrage bei den örtlichen Friedhöfen ist eine gemeinsame Bestattung oftmals möglich oder kann durch eine Änderung der Friedhofssatzung durchgeführt werden.
Bei einer gemeinsamen Bestattung ist jedoch einiges zu beachten: Das verstorbene Tier muss getrennt von der menschlichen Einäscherung eingeäschert werden. Es darf nicht vor der Bestattung seines Halters/seiner Halterin beigesetzt werden. Eine gleichzeitige oder spätere Beisetzung der Tierasche zur Urne oder Erdbestattung des Menschen ist jedoch möglich.

Weitere Informationen bietet der Tierbestatter Bundesverband auf seiner Webseite an.
www.tierbestatter-bundesverband.de

Die häusliche Pflege ist ein riesiger Markt, der insbesondere für ausländische Pflegekräfte bisher kaum geregelt war. Schätzungen zufolge arbeiten rund 300.000 – 600.000 osteuropäische Pflegerinnen in deutschen Haushalten. Oftmals werden sie von Agenturen ihrer Heimatländer in deutsche Haushalte vermittelt. Die Pfleger und Pflegerinnen leisten je nach Vertrag Ihrer Agenturen bis zu 24/7-Schichten. Meist werden sie jedoch für eine 40-Stunden Woche bezahlt. Die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeit sowie die Aufwendungen für Kost und Logis, wenn die Pflegerinnen mit im Haus wohnen, verschwimmen. Vielfach fehlen klare Regelungen und die Bedingungen sind mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland schwer vereinbar. Bezüglich der Entlohnung hat das Bundesarbeitsgericht am 24.06.2021 entschieden (Az: 5 AZR 505/20), dass es für ausländische Pflegekräfte den deutschen Mindestlohn geben müsse. Damit hat das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil gefällt, das weitreichende Folgen für die häusliche Pflege hat.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts BAG sowie eine Beitragssendung des Deutschlandfunks „Im Gespräch“ über die Konsequenzen diese Urteils finden Sie hier:

https://www.deutschlandfunkkultur.de/nach-dem-mindestlohn-urteil-wie-geht-es-weiter-mit-der-100.html