Die Kinder sind ausgezogen, das Haus oder die Wohnung wird leerer. Man braucht nicht mehr alle Räume. Irgendwann wird es beschwerlich, die Treppen in den Keller oder die obere Etage zu steigen. Im Bad wird man vorsichtiger, denn die Fliesen sind rutschig und der Einstieg in die Dusche nicht ungefährlich. In der Küche kommt man nicht mehr an die oberen Regale und man wird unsicher auf dem Tritt. Der Gleichgewichtssinn lässt nach. Vielleicht kann man auch nicht mehr gut sehen, die Beleuchtung ist zwar gemütlich, aber doch zu schummerig. Kommt dann noch ein Bruch dazu und man ist, wenn auch nur vorübergehend, auf Krücken angewiesen, merkt man, dass der Alltag im gewohnten Zuhause schwerer wird als er sein müsste. Und wahrscheinlich haben Ihre Kinder, Angehörigen oder Freunde dieses schon lange vor Ihnen gemerkt. Es stellt sich die Frage, wie das Wohnen im Alter sicher gestaltet werden kann und wie es weitergeht, wenn fremde Hilfe zur Versorgung und Körperpflege notwendig wird.

Können die vorhandenen Räumlichkeiten seniorengerecht umgebaut werden? Welche Möglichkeiten des altengerechten Wohnens gibt es? Es muss nicht immer gleich das Altenheim sein, es gibt verschiedene Formen, das Wohnen und Leben den sich ändernden Bedürfnissen anzupassen.

Es ist zu jedoch absolut zu empfehlen, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, um möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. In unserem Ratgeber „Pflege – geregelt!“ geht es genau darum: welche Gedanken muss ich mir machen, was muss ich mit meinen Vertrauenspersonen absprechen, was muss ich schriftlich vereinbaren, damit ich in meinem Lebensabend sicher und versorgt wohne und meine Wünsche respektiert werden.

Die Bundesnotarkammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung haben sich gemeinsam dem Thema der Organspende in der Patientenverfügung gewidmet und dazu eine Broschüre herausgegeben.
Hintergrund ist, dass eine gewünschte Organspende nach dem Tod an bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen geknüpft ist. Ohne diese Maßnahmen können die Organe nicht gespendet werden. Hat man einer Organspende zugestimmt, in der Patientenverfügung jedoch eine künstliche Beatmung ausgeschlossen, dann stehen diese beiden Wünsche im Gegensatz zueinander.
Dazu sagt Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA: „Die Formulierung der Bereitschaft zur Organspende in einer Patientenverfügung sollte mit Bedacht getroffen werden, damit diese nicht im Widerspruch zu einem geäußerten Wunsch nach einer Organspende steht. Werden bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung in der Patientenverfügung ausgeschlossen, kann keine Diagnose des Hirntods erfolgen. Hierfür sind zwingend die künstliche Beatmung und die Aufrechterhaltung des Herz-Kreislauf-Systems erforderlich.
Die Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“ informiert ausführlich über diese spezielle Thematik und die Patientenverfügung im Allgemeinen. In der gemeinsamen Pressemitteilung der Bundesnotarkammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die auf der Seite www.organspende-info.de veröffentlicht ist, finden Sie weitere Informationen, wo Sie die Broschüre kostenfrei bestellen oder digital downloaden können.

Seit dem 01. Januar 2022 bezuschusst die Pflegekasse den Eigenanteil an den Pflegekosten für Heimbewohner.
Voraussetzung für diesen Zuschuss ist die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und mindestens ein Pflegegrad 2. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Aufenthaltsdauer. Je länger ein Bewohner in einem Heim wohnt, umso höher ist der Anteil des Zuschusses.
Informationen zum Leistungszuschlag erteilt der Sozialverband Deutschland (SoVD) und seine Landesstellen mit den regionalen Beratungsbüros sowie die Verbraucherzentralen.
Der Zuschuss muss nicht beantragt werden, da die Pflegekasse die Information direkt an die Pflegeheime sendet. Der SoVD empfiehlt jedoch, „den Nachweis selbst weiterzugeben, damit nichts schiefläuft“.
„Teilt die Pflegeversicherung nur den Heimbewohnenden den Zeitraum mit, sollten diese die Information schnellstmöglich an ihre Pflegeeinrichtung weitergeben. Nur dann kann der Zuschuss bei den Abrechnungen berücksichtigt werden, sodass der Eigenanteil sinkt,“ rät Susanne Reimann-Rättig, Juristin im Fachbereich Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Ohne die Weitergabe dieser Information kann es sein, dass die Pflegeeinrichtung zunächst noch den ungekürzten Eigenanteil berechnet und dann Nachberechnungen erfolgen müssen.“
Mehr Informationen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zu diesem Thema finden Sie hier.

Die Patientenverfügung ist eine wichtige Vorausverfügung und gibt dem medizinischen und pflegerischen Fachpersonal Informationen darüber, ob und welche medizinischen Maßnahmen im Notfall gewünscht sind oder nicht. Die Patientenverfügung sichert damit das Selbstbestimmungsrecht für das eigene Lebensende. Sie schafft auch innerhalb der Familie, gegenüber Vollmachtnehmern und Betreuern Klarheit über Ihre Wünsche und trägt damit zur Beruhigung bei, dass zu Ihrem Wohle und nach Ihren Wünschen gehandelt wurde.

In den „geregelt!“ Ratgebern finden Sie eine sorgfältig aufbereitete und rechtssichere Vorlage einer Patientenverfügung. Ihre Wünsche können Sie durch Ankreuzen und Ihre Unterschrift klar definieren. Doch manchmal gibt es vielleicht zusätzlichen medizinischen Informationsbedarf.
Zum Beispiel, was mit dem Körper passiert, wenn eine künstliche Ernährung abgelehnt wird, wann Schmerzen zu erwarten sind und wie diese gemildert werden können? Wann sind bewusstseinsdämpfende Schmerzmittel angebracht oder eine künstliche Beatmung? Vieles hängt von Ihrer individuellen Lebenssituation und Gesundheitsstand ab.
Wenn Sie Fragen beim Ausfüllen Ihrer Patientenverfügung haben, dann berät Sie gerne Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin.

Das Corona-Virus beschäftigt uns nun schon im zweiten Winter und wieder steigen die Inzidenzzahlen stark an. Deshalb kann für Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim leben, die Notfallverfügung eine sinnvolle Ergänzung zur Patientenverfügung sein.
Diese Notfallverfügung enthält kurze Anweisungen für Ärzte und Ärztinnen, die zu einem medizinischen Notfall ins Heim oder auch zu einem häuslichen Unfall hinzugerufen werden. In der Notfallverfügung wird formuliert bis zu welcher Intensität eine ärztliche Behandlung NICHT erfolgen soll. Soll eine Wiederbelebung stattfinden? Möchte man in ein Krankenhaus eingeliefert oder intensivmedizinisch betreut werden?
In dieser Zeit, in der sich durch plötzlich auftretende Corona Hot-Spots die Situation schnell ändern kann, ist es besonders wichtig, wenn Sie mit Ihren Angehörigen und Vertrauenspersonen sprechen und festhalten, welche Behandlung Sie sich in einem Notfall wünschen. Teilen Sie Ihrem Umfeld mit, dass Sie eine Notfallversorgung haben und wo Sie diese aufbewahren.

Haben Sie Fragen zur Notfallverfügung? Dann wenden Sie sich gerne an Ihren Hausarzt, Ihre Hausärztin, an die ausgebildeten Experten der Beratungsvereine oder sprechen Sie uns an.Die Notfallverfügung des Vereins Home Care Berlin e.V finden Sie unter: https://homecareberlin.de/ueber-uns/downloads/

 

Die Erfahrungen der Corona-Pandemie haben uns gelehrt, medizinische Maßnahmen anders zu bewerten. War für viele zum Beispiel eine künstliche Beatmung vor der Pandemie eine Maßnahme, die man für sich ausgeschlossen hat, so erscheint diese Behandlung bei einer Corona-Infektion doch als lebensrettend. Oft werden wir gefragt, wie denn die Patientenverfügung im Falle einer Corona-Infektion angepasst werden kann.
Angenommen, Sie haben in Ihrer PV bestimmt, dass Sie – wenn Sie Ihren Willen nicht mehr frei bilden oder äußern können – nicht wiederbelebt oder künstlich beatmet werden möchten. Nun möchten Sie aber im Falle einer Corona-Erkrankung doch beatmet und wiederbelebt werden.
Dann können Sie Ihre PV mit einem handgeschriebenen Zusatz mit Datum und Unterschrift ergänzen:
„Im Falle einer Corona-Erkrankung wünsche ich auf jeden Fall die bestmögliche medizinische Versorgung, auch wenn dies Maßnahmen zur künstlichen Beatmung oder Wiederbelebung beinhaltet. Dies gilt ausschließlich für die Behandlung einer Corona/Covid-19 Infektion und ergänzt meine gültige Patientenverfügung vom __________________(Datum).

___________________________                     ___________________________________________
(Ort, Datum)                                                 (Unterschrift)

Legen Sie bitte Ihren handschriftlich formulierten Zusatz Ihrer Patientenverfügung bei – und informieren Sie die Personen, die Kenntnis von Ihrer PV haben.

Im Alter wird man einsamer und so sind für viele Senioren Hunde, Katzen, Vögel oder andere Kleintiere wichtige Gefährten, die als Familienmitglieder angesehen werden. Dem Wunsch, gemeinsam mit oder neben dem geliebten Tier bestattet zu werden, steht rechtlich nichts im Wege. Diese gelten auch hier als Grabbeigaben. Rund ein dutzend Friedhöfe in Deutschland bieten eine Mensch-Tier-Bestattung an. Auf Nachfrage bei den örtlichen Friedhöfen ist eine gemeinsame Bestattung oftmals möglich oder kann durch eine Änderung der Friedhofssatzung durchgeführt werden.
Bei einer gemeinsamen Bestattung ist jedoch einiges zu beachten: Das verstorbene Tier muss getrennt von der menschlichen Einäscherung eingeäschert werden. Es darf nicht vor der Bestattung seines Halters/seiner Halterin beigesetzt werden. Eine gleichzeitige oder spätere Beisetzung der Tierasche zur Urne oder Erdbestattung des Menschen ist jedoch möglich.

Weitere Informationen bietet der Tierbestatter Bundesverband auf seiner Webseite an.
www.tierbestatter-bundesverband.de

Die häusliche Pflege ist ein riesiger Markt, der insbesondere für ausländische Pflegekräfte bisher kaum geregelt war. Schätzungen zufolge arbeiten rund 300.000 – 600.000 osteuropäische Pflegerinnen in deutschen Haushalten. Oftmals werden sie von Agenturen ihrer Heimatländer in deutsche Haushalte vermittelt. Die Pfleger und Pflegerinnen leisten je nach Vertrag Ihrer Agenturen bis zu 24/7-Schichten. Meist werden sie jedoch für eine 40-Stunden Woche bezahlt. Die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeit sowie die Aufwendungen für Kost und Logis, wenn die Pflegerinnen mit im Haus wohnen, verschwimmen. Vielfach fehlen klare Regelungen und die Bedingungen sind mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland schwer vereinbar. Bezüglich der Entlohnung hat das Bundesarbeitsgericht am 24.06.2021 entschieden (Az: 5 AZR 505/20), dass es für ausländische Pflegekräfte den deutschen Mindestlohn geben müsse. Damit hat das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil gefällt, das weitreichende Folgen für die häusliche Pflege hat.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts BAG sowie eine Beitragssendung des Deutschlandfunks „Im Gespräch“ über die Konsequenzen diese Urteils finden Sie hier:

https://www.deutschlandfunkkultur.de/nach-dem-mindestlohn-urteil-wie-geht-es-weiter-mit-der-100.html